| Der Verein führt den Namen "German Economic Association of Business Administration, GEABA, e.V." Er hat seinen in Sitz in Koblenz und ist in das Vereinsregister eingetragen. |
| Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der
Anwendung und Weiterentwicklung der in der mikroökonomischen
Theorie entwickelten Instrumenten und Methoden der
Informationsökonomie, Spieltheorie, empirischen
Wirtschaftsforschung, experimentelle Studien, Neuen
Institutionenökonomie oder Ökonomischen Psychologie
auf wirtschaftliche insbesondere betriebliche Fragestellungen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Schaffung eines Forums für einen gemeinsamen interdisziplinären Erfahrungsaustausch zwischen Betriebswirten und Volkswirten. Gegenstand der Forschung können dabei die unterschiedlichsten unternehmensinternen Probleme sein, die beispielsweise in den Bereichen Finanzierung, Unternehmenspolitik, innerbetriebliche bzw. zwischenbetriebliche Organisation oder Strategisches Management auftreten. Zu den konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieses Satzungszweck zählen insbesondere
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| Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
| Mitglieder des Vereins
können alle Personen werden, die auf dem Gebiet der
ökonomischen Analyse der Unternehmung forschen. Über
den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die
keiner Begründung bedarf, steht dem/der BewerberIn die
Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig
entscheidet. |
| Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muß mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluß kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Bei einer Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der BewerberIn die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet. |
| Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben. Über mögliche Änderungen der Beitragsregelung entscheidet die Mitgliederversammlung. |
Organe des Vereins sind:
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Zu den Aufgaben der
Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
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| Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. |
| Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder seinem Vertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. |
| Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Personen, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. |
| Über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer
(Protokollführer) zu unterzeichnen ist. |
| Der Vorstand im Sinn des
§ 26 BGB besteht aus drei Personen, dem 1. und 2. Vorsitzenden
sowie dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein
vertretungsberechtigt. Der wissenschaftliche Beirat setzt sich zusammen aus Hochschullehrern der Volks- oder der Betriebswirtschaftslehre. Insgesamt sollte der Beirat aus nicht mehr als sieben Mitgliedern bestehen. |
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch
Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen
insbesondere die
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| Der Vorstand und der
wissenschaftliche Beirat werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von 2 Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands und des
wissenschaftlichen Beirats können nur Mitglieder des Vereins
werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand und
wissenschaftliche Beirat bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand
bzw. Beirat gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im
Verein endet auch das Amt. |
| Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins an den "Verband der
Hochschullehrer für Betriebswirtschaft e.V.". Vorstehende Satzung wurde am 7. Oktober 2000 von der Gründerversammlung beschlossen. |